Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsUmweltschäden und die unmittelbare Gefahr solcher Schäden fallen nicht unter dieses Bundesgesetz, wenn sie verursacht werden
1.Ziffer einsdurch bewaffnete Konflikte, Feindseligkeiten, Bürgerkrieg, Aufstände oder terroristische Angriffe oder
2.Ziffer 2durch ein außergewöhnliches, unabwendbares und nicht beeinflussbares Naturereignis.
(2)Absatz 2Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, BGBl. I Nr. 170/1998, fallen.Dieses Gesetz gilt nicht für Umweltschäden und nicht für die unmittelbare Gefahr solcher Schäden, soweit diese in den Anwendungsbereich des Atomhaftungsgesetzes 1999, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 170 aus 1998,, fallen.
(3)Absatz 3Dieses Bundesgesetz gilt weder für Tätigkeiten, deren Hauptzweck die Landesverteidigung oder die internationale Sicherheit ist, noch für Tätigkeiten, deren alleiniger Zweck der Schutz vor Naturkatastrophen ist.
In Kraft seit 20.06.2009 bis 31.12.9999
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