(1) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer
1. | nicht oder nicht unverzüglich die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt oder | |||||||||
2. | die ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt. |
(2) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
(3) Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen, wer
1. | nicht die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift, | |||||||||
2. | nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft, | |||||||||
3. | nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder | |||||||||
4. | nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 ergreift. |
(4) Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
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