§ 14 B-UHG Strafbestimmungen

B-UHG - Bundes-Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
  1. (1)Absatz einsEine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 3 500 € zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsnicht oder nicht unverzüglich die nach § 5 Abs. 2 oder die nach § 6 Abs. 1 Z 1 vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt odernicht oder nicht unverzüglich die nach Paragraph 5, Absatz 2, oder die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer eins, vorgeschriebene Verständigung der Behörde vornimmt oder
    2. 2.Ziffer 2die ihn gemäß § 5 Abs. 5, § 6 Abs. 4 oder § 7 Abs. 4 treffenden Duldungspflichten verletzt.die ihn gemäß Paragraph 5, Absatz 5,, Paragraph 6, Absatz 4, oder Paragraph 7, Absatz 4, treffenden Duldungspflichten verletzt.
  2. (2)Absatz 2Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in § 5 Abs. 3 oder die in § 6 Abs. 2 geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 15 000 € zu bestrafen, wer die in Paragraph 5, Absatz 3, oder die in Paragraph 6, Absatz 2, geregelten Auskünfte nicht oder nicht unverzüglich erteilt oder die dort vorgesehenen Kontrollen und Ermittlungen behindert.
  3. (3)Absatz 3Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit Geldstrafe bis zu 35 000 € zu bestrafen, wer
    1. 1.Ziffer einsnicht die nach § 5 Abs. 1 erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,nicht die nach Paragraph 5, Absatz eins, erforderlichen Vermeidungsmaßnahmen unverzüglich ergreift,
    2. 2.Ziffer 2nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 2 gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 2, gebotenen Vorkehrungen unverzüglich trifft,
    3. 3.Ziffer 3nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 und § 7 Abs. 1 gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt odernicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3 und Paragraph 7, Absatz eins, gebotenen Sanierungsmaßnahmen unverzüglich ermittelt und der Behörde anzeigt oder
    4. 4.Ziffer 4nicht die nach § 6 Abs. 1 Z 3 erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß § 7 ergreift.nicht die nach Paragraph 6, Absatz eins, Ziffer 3, erforderlichen Sanierungsmaßnahmen gemäß Paragraph 7, ergreift.
  4. (4)Absatz 4Eine Übertretung nach Abs. 1 bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.Eine Übertretung nach Absatz eins bis 3 ist nicht zu bestrafen, wenn sie den Tatbestand einer gerichtlich strafbaren Handlung erfüllt.
In Kraft seit 20.06.2009 bis 31.12.9999
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