§ 15 B-UHG

B-UHG - Bundes-Umwelthaftungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

Der Bundesminister für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft wird ermächtigt, mit Verordnung die der Europäischen Kommission in Angelegenheiten der Umwelthaftung zu erstattenden Berichte zu regeln.

In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
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