Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 27.03.2025
(1)Absatz einsDieses Bundesgesetz gilt für
1.Ziffer einsSchädigungen von Gewässern und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 angeführten beruflichen Tätigkeiten und
2.Ziffer 2Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 Z 1 bis 11 und Z 15 angeführten beruflichen Tätigkeiten.Schädigungen des Bodens und für jede unmittelbare Gefahr solcher Schädigungen durch die Ausübung einer der in Anhang 1 Ziffer eins bis 11 und Ziffer 15, angeführten beruflichen Tätigkeiten.
(2)Absatz 2Wird ein Umweltschaden oder eine unmittelbare Gefahr eines solchen durch eine nicht klar abgegrenzte Verschmutzung verursacht, ist dieses Bundesgesetz nur dann anzuwenden, wenn ein ursächlicher Zusammenhang zwischen dem Schaden und den Tätigkeiten einzelner Betreiber festgestellt werden kann.
(3)Absatz 3Weitergehende Verpflichtungen auf Grund von unmittelbar anwendbaren unionsrechtlichen Vorschriften sowie von Gesetzen und auf deren Grundlage erlassenen Verordnungen und Bescheiden, die die Vermeidung oder die Sanierung von Umweltschäden regeln, bleiben unberührt.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen des bürgerlichen Rechts auf dem Gebiet des Schadenersatzes bleiben unberührt.
In Kraft seit 29.12.2011 bis 31.12.9999
0 Kommentare zu § 2 B-UHG
Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 B-UHG selbst erläutern, also einen
kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen
der nachfolgenden roten Links an!
0 Kommentare zu § 2 B-UHG