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Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im § 1 Abs. 1 Z 18 , 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 73 ASVG anzuwenden.
Abweichend von den Bestimmungen des 1. Unterabschnittes des Abschnittes IV des Ersten Teiles ist für die Beiträge in der Krankenversicherung für die im § 1 Abs. 1 Z 18 , 29 und 30 genannten Pensionisten (Übergangsgeldbezieher) § 73 ASVG anzuwenden.