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(1) § 261a § 258 Abs. 2samt Überschrift, 2a, 3a bis 3d und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt3. Dezember 2021 in Kraft.
(2) Eine Verordnung nach § 258 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.
(1) § 261a § 258 Abs. 2samt Überschrift, 2a, 3a bis 3d und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021BGBl. I Nr. xx/2021 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt3. Dezember 2021 in Kraft.
(2) Eine Verordnung nach § 258 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.