§ 272 B-KUVG

Beamten-Kranken- und Unfallversicherungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 04.12.2021 bis 31.12.9999
§ 272.Paragraph 272,

§ 261a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 261 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.

  1. (1)Absatz eins§ 258 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021 tritt mit 3. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph 258, Absatz 2,, 2a, 3a bis 3d und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021, tritt mit 3. Dezember 2021 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Eine Verordnung nach § 258 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.Eine Verordnung nach Paragraph 258, Absatz 3 b, kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.

Stand vor dem 18.03.2022

In Kraft vom 31.12.2021 bis 18.03.2022
§ 272.Paragraph 272,

§ 261a samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 238/2021 tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft. Paragraph 261 a, samt Überschrift in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 238 aus 2021, tritt mit dem durch Verordnung des Bundesministers für Soziales, Gesundheit, Pflege und Konsumentenschutz festgestellten Zeitpunkt in Kraft.

  1. (1)Absatz eins§ 258 Abs. 2, 2a, 3a bis 3d und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 197/2021 tritt mit 3. Dezember 2021 in Kraft.Paragraph 258, Absatz 2,, 2a, 3a bis 3d und 6 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 197 aus 2021, tritt mit 3. Dezember 2021 in Kraft.
  2. (2)Absatz 2Eine Verordnung nach § 258 Abs. 3b kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.Eine Verordnung nach Paragraph 258, Absatz 3 b, kann bereits ab dem 3. Dezember 2021 erlassen werden, sie darf jedoch frühestens mit 15. Dezember 2021 in Kraft treten.

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