§ 9 B-GAG

B-GAG - Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) In Fällen, auf die die §§ 6 bis 8 keine Anwendung finden, kann die Aufsichtsbehörde der Gemeinde zur Behebung eines rechtswidrigen Vollzugsaktes oder der Folgen eines von ihr rechtswidrig gesetzten oder unterlassenen Vollzugsaktes jene Aufträge erteilen, die zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich sind.

(2) Die Aufsichtsbehörde hat, außer bei Gefahr im Verzug, der Gemeinde eine angemessene Frist zur Erfüllung des nach Abs. 1 erteilten Auftrages einzuräumen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen des erteilten Auftrages ohne weiteres Verfahren auf Kosten und Gefahr der Gemeinde alles unternehmen, was zur Beseitigung der Mißstände oder zur Abwehr der Schädigungen unbedingt notwendig und unmittelbar dazu geeignet ist. Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde jedoch nicht berufen.

(3) Der Aufsichtsbehörde durch Maßnahmen nach Abs. 2 erwachsene Kosten sind der Gemeinde nur insoweit zum Ersatz vorzuschreiben, als sie über den allgemeinen Personal- und Amtssachaufwand hinausgehen. Diese Kosten sind der Gemeinde zu erstatten, falls sich herausstellt, daß die Aufsichtsbehörde rechtswidrig eingeschritten ist.

In Kraft seit 06.04.1967 bis 31.12.9999
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