§ 4 B-GAG

B-GAG - Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 22.12.2024

(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (§ 1 Abs. 3) zu unterrichten.

(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.

In Kraft seit 06.04.1967 bis 31.12.9999
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