(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (§ 1 Abs. 3) zu unterrichten.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
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