Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (§ 1 Abs. 3) zu unterrichten.Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (Paragraph eins, Absatz 3,) zu unterrichten.
(2)Absatz 2Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
In Kraft seit 06.04.1967 bis 31.12.9999
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