Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsAuf Antrag einer Gemeinde kann der Landeshauptmann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 1 Abs. 3) durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung, die Übertragung auf eine Landesbehörde nur mit Zustimmung der Landesregierung erfolgen.Auf Antrag einer Gemeinde kann der Landeshauptmann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (Paragraph eins, Absatz 3,) durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung, die Übertragung auf eine Landesbehörde nur mit Zustimmung der Landesregierung erfolgen.
(2)Absatz 2Eine Übertragung nach Abs. 1 bewirkt, daß die davon betroffenen Angelegenheiten als solche der Bundesverwaltung zu behandeln sind. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Artikel 118 Abs. 6 B-VG.Eine Übertragung nach Absatz eins, bewirkt, daß die davon betroffenen Angelegenheiten als solche der Bundesverwaltung zu behandeln sind. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Artikel 118 Absatz 6, B-VG.
(3)Absatz 3Eine Verordnung nach Abs. 2 ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind. § 6 Abs. 2 findet Anwendung.Eine Verordnung nach Absatz 2, ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind. Paragraph 6, Absatz 2, findet Anwendung.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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