§ 14 B-GAG

B-GAG - Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 13 dem Bundesministerium für Inneres, im übrigen jeweils dem Bundesministerium, das für die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgte Angelegenheit zuständig ist.

In Kraft seit 06.04.1967 bis 31.12.9999
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