Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsEin rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, aufgehoben werden.Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991,, aufgehoben werden.
(2)Absatz 2Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Nichtigerklärung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG nicht mehr zulässig.Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Nichtigerklärung aus den Gründen des Paragraph 68, Absatz 4, Ziffer eins, AVG nicht mehr zulässig.
In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
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