Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsWenn in einer Gemeinde aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) nicht gewährleistet ist und durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen Abhilfe nicht geschaffen werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen.Wenn in einer Gemeinde aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben (Paragraph eins, Absatz 3,) nicht gewährleistet ist und durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen Abhilfe nicht geschaffen werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen.
(2)Absatz 2Die Fortführung der Aufgaben der Gemeinde bis zur Neuwahl des Gemeinderates richtet sich nach den hiefür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
In Kraft seit 06.04.1967 bis 31.12.9999
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