§ 2 B-GAG

B-GAG - Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 21.11.2024

(1) Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.

(2) Wenn von der Gemeinde Vollzugsakte rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist, soweit die nach Artikel 10 B-VG erlassenen Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Abhilfe zu schaffen.

(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde steht außer in den Fällen der §§ 5 und 6 ein Rechtsanspruch nicht zu.

In Kraft seit 01.01.2014 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 2 B-GAG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 2 B-GAG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 2 B-GAG


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 2 B-GAG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 2 B-GAG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis B-GAG Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 1 B-GAG
§ 3 B-GAG