(1) Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.
(2) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes - ausgenommen § 11 - gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.
(3) Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vollzugsakte (Maßnahmen), die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche (Artikel 118 B-VG) zu besorgen sind.
(4) Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände entsprechend anzuwenden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen.
(5) Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Abs. 2 B-VG wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
(1) Die Aufsicht des Bundes ist dahin auszuüben, daß die Gemeinde bei Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) die Gesetze und Verordnungen nicht verletzt, insbesondere ihren Wirkungsbereich nicht überschreitet und die ihr gesetzlich obliegenden Aufgaben erfüllt.
(2) Wenn von der Gemeinde Vollzugsakte rechtswidrig gesetzt oder unterlassen werden, ist, soweit die nach Artikel 10 B-VG erlassenen Bundesgesetze nicht anderes bestimmen, nach Maßgabe dieses Bundesgesetzes Abhilfe zu schaffen.
(3) Auf die Ausübung des Aufsichtsrechtes durch die Aufsichtsbehörde steht außer in den Fällen der §§ 5 und 6 ein Rechtsanspruch nicht zu.
(1) Aufsichtsbehörde ist der Landeshauptmann. Sofern dies im Interesse der Zweckmäßigkeit, Raschheit, Einfachheit und Kostenersparnis gelegen ist, kann der Landeshauptmann - ausgenommen den Fall des § 10 Abs. 1 - die Bezirkshauptmannschaft allgemein oder für bestimmte Angelegenheiten durch Verordnung zur Ausübung des Aufsichtsrechtes über Gemeinden, die nicht Städte mit eigenem Statut sind, in seinem Namen ermächtigen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat, soweit es dieses Bundesgesetz zuläßt, unter möglichster Bedachtnahme auf die Eigenverantwortlichkeit der Gemeinde und unter möglichster Schonung erworbener Rechte Dritter vorzugehen. Stehen im Einzelfall verschiedene Aufsichtsmittel zur Verfügung, so ist das jeweils gelindeste noch zum Ziel führende Mittel anzuwenden.
(1) Die Aufsichtsbehörde ist berechtigt, sich über jedwede Angelegenheit der Gemeinde (§ 1 Abs. 3) zu unterrichten.
(2) Die Gemeinde ist verpflichtet, die von der Aufsichtsbehörde im einzelnen Fall verlangten Auskünfte zu erteilen und Prüfungen an Ort und Stelle vornehmen zu lassen.
Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in den diese Maßnahmen regelnden Bundesgesetzen bestimmt.
(1) Die Gemeinde hat von ihr erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde unverzüglich mitzuteilen.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat gesetzwidrige Verordnungen nach Anhörung der Gemeinde durch Verordnung aufzuheben und die Gründe hiefür der Gemeinde gleichzeitig mitzuteilen. Vor Erlassung einer solchen Verordnung ist der Gemeinde unter Setzung einer vier Wochen nicht übersteigenden Frist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.
(3) Die Aufsichtsbehörde hat Verordnungen nach Abs. 2 im Landesgesetzblatt oder in einem sonst für amtliche Verlautbarungen bestimmten Kundmachungsorgan zu veröffentlichen; sie treten, soweit nicht anderes bestimmt wird, mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag in Wirksamkeit.
(4) Eine von der Aufsichtsbehörde nach Abs. 2 erlassene Verordnung ist überdies von der Gemeinde unverzüglich in gleicher Weise bekanntzumachen wie die aufgehobene Verordnung der Gemeinde.
(1) Ein rechtskräftiger Bescheid eines Gemeindeorgans kann von der Aufsichtsbehörde nur aus den Gründen des § 68 Abs. 3 und 4 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 – AVG, BGBl. Nr. 51/1991, aufgehoben werden.
(2) Nach Ablauf von drei Jahren nach Erlassung eines Bescheides ist dessen Nichtigerklärung aus den Gründen des § 68 Abs. 4 Z 1 AVG nicht mehr zulässig.
(1) In Fällen, auf die die §§ 6 bis 8 keine Anwendung finden, kann die Aufsichtsbehörde der Gemeinde zur Behebung eines rechtswidrigen Vollzugsaktes oder der Folgen eines von ihr rechtswidrig gesetzten oder unterlassenen Vollzugsaktes jene Aufträge erteilen, die zur Beseitigung von das Leben oder die Gesundheit von Menschen gefährdenden Mißständen oder zur Abwehr schwerer volkswirtschaftlicher Schädigungen notwendig und unvermeidlich sind.
(2) Die Aufsichtsbehörde hat, außer bei Gefahr im Verzug, der Gemeinde eine angemessene Frist zur Erfüllung des nach Abs. 1 erteilten Auftrages einzuräumen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist kann die Aufsichtsbehörde im Rahmen des erteilten Auftrages ohne weiteres Verfahren auf Kosten und Gefahr der Gemeinde alles unternehmen, was zur Beseitigung der Mißstände oder zur Abwehr der Schädigungen unbedingt notwendig und unmittelbar dazu geeignet ist. Zur Erlassung von Bescheiden an Stelle säumiger Gemeindeorgane ist die Aufsichtsbehörde jedoch nicht berufen.
(3) Der Aufsichtsbehörde durch Maßnahmen nach Abs. 2 erwachsene Kosten sind der Gemeinde nur insoweit zum Ersatz vorzuschreiben, als sie über den allgemeinen Personal- und Amtssachaufwand hinausgehen. Diese Kosten sind der Gemeinde zu erstatten, falls sich herausstellt, daß die Aufsichtsbehörde rechtswidrig eingeschritten ist.
(1) Wenn in einer Gemeinde aus Gründen, die sie selbst zu vertreten hat, die ordnungsgemäße Besorgung ihrer Aufgaben (§ 1 Abs. 3) nicht gewährleistet ist und durch andere gegen sie ergriffene Aufsichtsmaßnahmen Abhilfe nicht geschaffen werden konnte, ist die Aufsichtsbehörde berechtigt, die Auflösung des Gemeinderates zu verfügen.
(2) Die Fortführung der Aufgaben der Gemeinde bis zur Neuwahl des Gemeinderates richtet sich nach den hiefür bestehenden landesgesetzlichen Vorschriften.
(1) Auf Antrag einer Gemeinde kann der Landeshauptmann die Besorgung einzelner Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches (§ 1 Abs. 3) durch Verordnung auf eine staatliche Behörde übertragen. Die Übertragung auf eine Bundesbehörde darf nur mit Zustimmung der Bundesregierung, die Übertragung auf eine Landesbehörde nur mit Zustimmung der Landesregierung erfolgen.
(2) Eine Übertragung nach Abs. 1 bewirkt, daß die davon betroffenen Angelegenheiten als solche der Bundesverwaltung zu behandeln sind. Die Übertragung erstreckt sich nicht auf das Verordnungsrecht nach Artikel 118 Abs. 6 B-VG.
(3) Eine Verordnung nach Abs. 2 ist aufzuheben, sobald die für ihre Erlassung maßgebenden Gründe weggefallen sind. § 6 Abs. 2 findet Anwendung.
(1) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)
(2) Für das Verfahren vor der Aufsichtsbehörde, ausgenommen jenes nach den §§ 6 und 11, finden ohne Rücksicht auf den Gegenstand des Verfahrens, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, die Bestimmungen des AVG Anwendung. Im Verfahren zur Vollstreckung von Kostenvorschreibungen nach § 9 Abs. 3 sind jedoch die Bestimmungen des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes 1991 – VVG, BGBl. Nr. 53/1991, anzuwenden.
(3) Im aufsichtsbehördlichen Verfahren - ausgenommen in jenem nach den §§ 6 und 11 - kommt jedenfalls der Gemeinde, im Verfahren nach § 8 auch jenen Personen Parteistellung zu, die als Parteien an dem von der Gemeinde durchgeführten Verwaltungsverfahren beteiligt waren.
(4) (Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 161/2013)
(5) Die Gemeinde ist berechtigt, gegen die Aufsichtsbehörde Beschwerde beim Verwaltungsgericht (Artikel 130 B-VG), Revision beim Verwaltungsgerichtshof (Artikel 133 B-VG) und Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof (Artikel 144 B-VG) zu erheben sowie nach § 6 Abs. 2 erlassene Verordnungen der Aufsichtsbehörde vor dem Verfassungsgerichtshof (Artikel 139 Abs. 1 B-VG) anzufechten.
Der Landeshauptmann kann den Bürgermeister und die von ihm mit der Besorgung von Angelegenheiten des übertragenen Wirkungsbereiches betrauten Organe der Gemeinde oder bei Kollegialorganen deren Mitglieder ihres Amtes für verlustig erklären, wenn sie auf dem Gebiete der Bundesvollziehung vorsätzlich oder grobfahrlässig Gesetze verletzt oder Verordnungen oder Weisungen nicht befolgt haben; die allfällige Mitgliedschaft einer solchen Person zum Gemeinderat wird hiedurch nicht berührt
Die Vollziehung dieses Bundesgesetzes obliegt hinsichtlich der Bestimmungen der §§ 10 Abs. 1, 12 Abs. 4 und 13 dem Bundesministerium für Inneres, im übrigen jeweils dem Bundesministerium, das für die von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich besorgte Angelegenheit zuständig ist.
§ 1 Abs. 1, 3 und 5, § 2 Abs. 2, § 8 Abs. 2, § 11 Abs. 2 und § 12 Abs. 2 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit Ablauf des Monats der Kundmachung dieses Bundesgesetzes in Kraft. § 2 Abs. 3, § 8 Abs. 1, § 12 Abs. 3 und 5 und § 13 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 161/2013 treten mit 1. Jänner 2014 in Kraft; gleichzeitig treten §§ 7 und 12 Abs. 1 und 4 außer Kraft.
Bundesgesetz vom 10. März 1967, betreffend die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden (Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz)
StF: BGBl. Nr. 123/1967 (NR: GP XI RV 357 AB 418 S. 50. BR: S. 252.)
Änderung
BGBl. I Nr. 161/2013 (NR: GP XXIV RV 2211 AB 2547 S. 215. BR: 9046 AB 9058 S. 823.)