Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 12.03.2025
(1)Absatz einsDie Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), BGBl. Nr. 1/1930 ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.Die Aufsicht des Bundes über die Gemeinden im Sinne des Artikels 119a des Bundes-Verfassungsgesetzes (B-VG), Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, ist nach den Bestimmungen dieses Bundesgesetzes auszuüben.
(2)Absatz 2Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – ausgenommen § 11 – gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes – ausgenommen Paragraph 11, – gelten nicht für die Bundeshauptstadt Wien.
(3)Absatz 3Aufgaben der Gemeinde im Sinne dieses Bundesgesetzes sind Vollzugsakte (Maßnahmen), die von der Gemeinde in Angelegenheiten aus dem Bereiche der Bundesvollziehung im eigenen Wirkungsbereiche (Artikel 118 B-VG) zu besorgen sind.
(4)Absatz 4Die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes sind auf die Aufsicht über Gemeindeverbände entsprechend anzuwenden, soweit diese Angelegenheiten des eigenen Wirkungsbereiches der Gemeinde aus dem Bereich der Bundesvollziehung besorgen.
(5)Absatz 5Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Abs. 2 B-VG wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.Die Aufsicht des Bundes nach Artikel 15 Absatz 2, B-VG wird durch dieses Bundesgesetz nicht berührt.
In Kraft seit 01.08.2013 bis 31.12.9999
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