§ 5 B-GAG

B-GAG - Bundes-Gemeindeaufsichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Inwieweit einzelne Maßnahmen der Gemeinde der vorherigen Genehmigung durch die Aufsichtsbehörde bedürfen und aus welchen Gründen eine solche Genehmigung versagt werden darf, wird in den diese Maßnahmen regelnden Bundesgesetzen bestimmt.

In Kraft seit 06.04.1967 bis 31.12.9999
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