§ 100 B-BSG Gesundheitsüberwachung

Bundes-Bedienstetenschutzgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 29.12.2015 bis 31.12.9999

(Anm.: Abs. 1) Die aufgehoben durch §§ 51 BGBl. I Nr. 164/2015und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.)

(2) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), BGBl. Nr. 630/1983, gilt als Verordnung zu § 59 dieses Bundesgesetzes.

Stand vor dem 28.12.2015

In Kraft vom 31.12.2003 bis 28.12.2015

(Anm.: Abs. 1) Die aufgehoben durch §§ 51 BGBl. I Nr. 164/2015und 55 treten erst mit Inkrafttreten einer Verordnung nach diesem Bundesgesetz, die sonstige besondere Untersuchungen regelt, in Kraft.)

(2) Bis zum rechtsgültigen Abschluß eines Vertrages gemäß § 57 Abs. 4 sind auf den Kostenersatz gemäß § 57 Abs. 3 die bei der Versicherungsanstalt öffentlich Bediensteter jeweils geltenden Honorarsätze sinngemäß anzuwenden.

(Anm.: Abs. 3 aufgehoben durch BGBl. I Nr. 131/2003)

(4) Die Verordnung der Bundesregierung über den Schutz von Bundesbediensteten in Dienststellen des Bundes in Tropenländern (Tropentauglichkeitsverordnung), BGBl. Nr. 630/1983, gilt als Verordnung zu § 59 dieses Bundesgesetzes.

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