Anl. 4a BLVG

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.1994 bis 31.12.9999
Anlage 4a

-------------

Lehrverpflichtungsgruppe IVa

1.

Bildnerische Erziehung an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, an höheren Schulen und an Akademien für Sozialarbeit.

1a.

Entwurf- und Modezeichnen an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an deren Sonderformen, an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung und der Sonderform für Gehörlose sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher.

2.

Leibeserziehung.

3.

Leibesübungen.

4.

Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an allgemeinbildenden höheren Schulen und, an Höherenhöheren Lehranstalten für wirtschaftliche FrauenberufeBerufe und an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.

Stand vor dem 31.08.1995

In Kraft vom 01.09.1991 bis 31.08.1995
Anlage 4a

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Lehrverpflichtungsgruppe IVa

1.

Bildnerische Erziehung an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe, an höheren Schulen und an Akademien für Sozialarbeit.

1a.

Entwurf- und Modezeichnen an höheren Lehranstalten für Mode und Bekleidungstechnik und an deren Sonderformen, an Fachschulen für Mode und Bekleidungstechnik einschließlich der Fachrichtung Herrenbekleidung und der Sonderform für Gehörlose sowie an Meisterklassen für Damenkleidermacher und Herrenkleidermacher.

2.

Leibeserziehung.

3.

Leibesübungen.

4.

Musikerziehung an Akademien für Sozialarbeit, an Bildungsanstalten für Arbeitslehrerinnen, für Kindergärtnerinnen und für Erzieher, an allgemeinbildenden höheren Schulen und, an Höherenhöheren Lehranstalten für wirtschaftliche FrauenberufeBerufe und an Fachschulen für wirtschaftliche Berufe.

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