§ 5 BLVG

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999

§ 5. Bei Unterrichtserteilung an

1.

allgemeinbildendenallgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,

2.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an

3.

als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten

sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen gehaltene Unterrichtsstunden.

sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.08.2009

§ 5. Bei Unterrichtserteilung an

1.

allgemeinbildendenallgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,

2.

berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an

3.

als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten

sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen gehaltene Unterrichtsstunden.

sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten.

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