§ 5 BLVG

Bundeslehrer-Lehrverpflichtungsgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2009 bis 31.12.9999
Paragraph 5,

Bei Unterrichtserteilung an

  1. 1.Ziffer einsallgemeinbildendenallgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  2. 2.Ziffer 2berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an
  3. 3.Ziffer 3als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen gehaltenesind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Ausmaßes zu werten.

Stand vor dem 31.08.2009

In Kraft vom 01.09.1996 bis 31.08.2009
Paragraph 5,

Bei Unterrichtserteilung an

  1. 1.Ziffer einsallgemeinbildendenallgemein bildenden höheren Schulen für Berufstätige,
  2. 2.Ziffer 2berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und an
  3. 3.Ziffer 3als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten
sind drei gehaltene Unterrichtsstunden als vier Wochenstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten. Diese Umrechnung gilt nicht für an Samstag-Vormittagen gehaltenesind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in Paragraph 2, Absatz eins, vorgesehenen Ausmaßes zu werten.

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