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§ 5. Bei Unterrichtserteilung an
1. |
| |||||||||
2. | berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und | |||||||||
3. | als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten | |||||||||
sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten. |
§ 5. Bei Unterrichtserteilung an
1. |
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2. | berufsbildenden mittleren und höheren Schulen für Berufstätige und | |||||||||
3. | als Schulen für Berufstätige geführten Lehrgängen und Kollegs an Bildungsanstalten | |||||||||
sind Unterrichtsstunden, die stundenplanmäßig um oder nach 18.45 Uhr beginnen, mit 4/3 des in § 2 Abs. 1 vorgesehenen Ausmaßes zu werten. |