§ 23 AußStrG

Außerstreitgesetz

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999

(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit§ 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.04.2011

(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit§ 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.

(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.