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(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit§ 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.
(1) Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit§ 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
(2) Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.