§ 23 AußStrG Fristen

Außerstreitgesetz

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.05.2011 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen Paragraph 222, ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.

Stand vor dem 30.04.2011

In Kraft vom 01.01.2005 bis 30.04.2011
  1. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen diejenigen über die Unterbrechung durch die verhandlungsfreie Zeit, sind sinngemäß anzuwenden.
  2. (1)Absatz einsDie Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen § 222 ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.Die Bestimmungen der Zivilprozessordnung über die Fristen, ausgenommen Paragraph 222, ZPO, sind sinngemäß anzuwenden.
  3. (2)Absatz 2Die Fristen für die Einbringung und Beantwortung eines Rechtsmittels und die Anbringung eines Abänderungsantrags sind Notfristen.