Norm: AußStrG §23 Abs2JN §87
Rechtssatz: Die Beteiligung des Gesellschafters an einer inländischen Kapitalgesellschaft ist nicht so anzusehen, als ob der Gesellschafter eine Niederlassung im Inland hätte. Entscheidungstexte 1 Ob 524/92 Entscheidungstext OGH 11.11.1992 1 Ob 524/92 2 Ob 15/00w Entscheidungstext OGH 23.11.2000... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23 Abs2AUßStrG §137
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 23 Abs 2 AußStrG regelt nicht, wem im Verfahren auf Sicherung des Nachlasses Parteistellung zukommt. Die Sicherung des Nachlasses ist von Amts wegen durchzuführen. Parteistellung ist jenen Personen zuzuerkennen, die in dem vor der zuständigen ausländischen Behörde geführten Verfahren als Erbberechtigte anerkannt oder nach § 137 AußStrG antragsberechtigt sind. Bie Befugnis zu An... mehr lesen...
Die Verlassenschaft der am 27. Jänner 1968 in Wien verstorbenen Maria K wurde vom Bezirksgericht Innere Stadt Wien abgehandelt. Der Reinnachlaß in der Höhe von schließlich 5684 S fiel laut Beschluß vom 10. Feber 1969 der Republik Österreich zu. Im Verlassenschaftsverfahren nach der am 26. Mai 1976 verstorbenen, in H wohnhaft gewesenen bundesdeutschen Staatsbürgerin Franziska L stellte das Amtsgericht Westerburg mit Beschluß vom 31. Mai 1977 fest, daß ein anderer Erbe als der rheinland... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23 Abs2AußStrG §139 Abs2
Rechtssatz: Zur Ausfolgung eines im Inland befindlichen Nachlasses eines Ausländers bedarf es eines formellen Beschlusses des Ausfolgungsgerichtes, welches darüber zu entscheiden hat, ob die Voraussetzungen des § 139 Abs 2 AußStrG vorliegen. Das Prozeßgericht ist nicht befugt, dieser Entscheidung vorzugreifen. Sollte während des Rechtsstreites ein Ausfolgungsbeschluß im Sinne des § 23 AußStrG bis zum Schl... mehr lesen...
Norm: ABGB §34ABGB §37 HABGB §823AußStrG §23 Abs2
Rechtssatz: Zur Entscheidung über eine auf § 823 letzter Satz ABGB gestützte Eigentumsklage gegen einen im Inland wohnhaften Inländer ist die inländische Gerichtsbarkeit gegeben (SZ 37/152 = ZfRV 1966,100/Selb/). Entscheidungstexte 3 Ob 501/76 Entscheidungstext OGH 17.02.1976 3 Ob 501/76 ... mehr lesen...
Norm: ABGB §34AußStrG §23 Abs2
Rechtssatz: Nach österreichischem internationalen Privatrecht ist ein Testament oder Kodizill formgültig errichtet, wenn die Vorschriften jener Rechtsordnung eingehalten wurden, die nach dem Heimatrecht des Erblassers zur Zeit der Errichtung oder im Zeitpunkte seines Todes oder am Orte der Errichtung maßgebend sind (vgl Köhler,IPR 139; Bolla,IPR 76). Derselbe Grundsatz gilt auch im ungarischen internationalen Priv... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23 Abs2
Rechtssatz: Findet ein Ausfolgungsverfahren nach § 23 Abs 2 AußStrG hinsichtlich des in Österreich befindlichen beweglichen Nachlasses fremder Staatsbürger statt, geschieht dies ohne Rücksicht darauf, ob der Nachlaß erblos ist (vgl Köhler, Das internationale Erbrecht in Lehre, Gesetzgebung und Staatsvertrag, 22). Ob demnach ein solcher Nachlaß dem ausländischen Staat auf Grund eines gesetzlichen Erbrechtes oder eines Heim... mehr lesen...
Norm: ABGB §1438 EAußstrG §23 Abs2AußStrG §137AußStrG §138
Rechtssatz: Unternimmt es der von der ausländischen Abhandlungsbehörde festgestellte Erbe, eine im Inland wohnhafte Person vor dem inländischen Gericht auf Herausgabe der in ihrer Gewahrsame befidlichen Nachlaßgegenstände zu belangen, so muß es dem Beklagten möglich sein, vor dem damit befaßten inländischen Gericht diesem Anspruch alle Einwendungen entgegenzusetzen, die seiner Ansicht n... mehr lesen...
Norm: ABGB §615 Abs2AußStrG §23 Abs2
Rechtssatz: Zur Abhandlung des beweglichen Nachlasses (hier: Anwartschaftsrechte - als Nacherbe - auf Liegenschaften) eines tschechoslowakischen Staatsbürgers, der im Inland keinen Wohnsitz hatte, sind die Behörden der CSSR zuständig. Die vom staatlichen Notariat ausgestellte Urkunde über das Erbrecht der Tochter des Erblassers kommt auch für den inländischen Rechtsbereich die Bedeutung des Nachweises der Re... mehr lesen...
Norm: AußStrG §16 BIII2aAußStrG §23 Abs2
Rechtssatz: Eine Inventarisierung des im Inlande befindlichen beweglichen Nachlasses eines Ausländers, im Rahmen der im § 23 Abs 2 AußStrG vorgeschriebenen Sicherungsmaßnahmen, widerspricht nicht dem Gesetz. Entscheidungstexte 7 Ob 326/64 Entscheidungstext OGH 20.01.1965 7 Ob 326/64 European Cas... mehr lesen...
Norm: ABGB §34ABGB §37 HABGB §823AußStrG §23 Abs2
Rechtssatz: Nach österreichischem internationalen Privatrecht ist das Erbstatut, das ist das Heimatrecht des Erblassers, maßgebend für die Erbfolge in den beweglichen Nachlaß eines Ausländers sowie überhaupt für die mit der Zulässigkeit einer letztwilligen Verfügung, der Ernennung eines Testamentsvollstreckers und dem ihm zukommenden Wirkungskreis zusammenhängenden Fragen. Wirkung eines Einantwo... mehr lesen...
Norm: AußStrG §23 Abs2AußStrG §25
Rechtssatz: Steht die Staatsbürgerschaft des Erblassers im Zeitpunkt seines Todes nicht zweifelsfrei fest, so ist nicht nach § 23 Abs 2, sondern nach § 25 AußStrG vorzugehen. Entscheidungstexte 6 Ob 312/63 Entscheidungstext OGH 18.12.1963 6 Ob 312/63 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:... mehr lesen...