Norm: ABGB §142 CbAußStrG §16 BIII2bAußStrG §19 Abs3
Rechtssatz: Keine offenbare Gesetzwidrigkeit, wenn dasselbe Gericht, daß die Unterbringung des Kindes in einem Mädchenheim pflegschaftsbehördlich genehmigte, nunmehr die Anwendung von Beugemitteln zur Durchsetzung dieses Beschlusses nicht für angebracht hält (Heimleitung verweigert derzeit die Aufnahme des Kindes). Entscheidungstexte 8 Ob ... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19 Abs3EO §354 IB3
Rechtssatz: Auch im Exekutionsverfahren müssen die Verhältnisse und Interessen des Minderjährigen in Betracht gezogen werden, zumal wenn die zu vollziehende Verfügung vom Pflegschaftsgericht vor rund 10 Jahren, also schon nach dem Lebensalter des Kindes unter von den derzeitigen ganz verschiedenen Verhältnissen getroffen worden ist. Entscheidungstexte 2 Ob 142... mehr lesen...
Norm: AußStrG §19 Abs1AußStrG §19 Abs3
Rechtssatz: Sind die Zwangsmittel des § 19 Abs 1 AußStrG unzulänglich, so ist die Entscheidung unter den Voraussetzungen des § 19 Abs 3 AußStrG zu vollstrecken. Entscheidungstexte 2 Ob 812/50 Entscheidungstext OGH 20.12.1950 2 Ob 812/50 European Case Law Identifier (ECLI) ECLI:AT:OGH0002:1... mehr lesen...