Norm: AußStrG §19 Abs4
Rechtssatz: Das Außerstreitgesetz enthält - abgesehen von § 12 Abs 2 und § 19 Abs 4 - keine allgemeinen Bestimmungen über die Aufschiebung eines der in § 19 AußStrG vorgesehenen Zwangsmittel des Außerstreitverfahrens. Diesbezüglich sind daher die Vorschriften der EO über die Aufschiebung (§§ 42 ff) sinngemäß anzuwenden (betrifft: Abnahme eines Kindes). Entscheidungstexte ... mehr lesen...