§ 19 AusG

Ausschreibungsgesetz 1989

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.07.1997 bis 31.12.9999

Folgen der Weiterbestellung und der Nichtweiterbestellung

§ 19. (1) Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.

(2) Macht der Inhaber der Funktion in den Fällenim Fall des § 17 Abs. 1 oder 2 von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen.

Stand vor dem 30.06.1997

In Kraft vom 01.01.1995 bis 30.06.1997

Folgen der Weiterbestellung und der Nichtweiterbestellung

§ 19. (1) Im Falle einer Weiterbestellung bedarf es keines neuerlichen Ausschreibungsverfahrens nach diesem Bundesgesetz.

(2) Macht der Inhaber der Funktion in den Fällenim Fall des § 17 Abs. 1 oder 2 von seinem Antragsrecht innerhalb der Frist von zwei Wochen keinen Gebrauch, lehnt er eine neuerliche Betrauung mit der Funktion schriftlich ab oder entscheidet der Leiter der zuständigen Zentralstelle nach Abgabe des Gutachtens der Weiterbestellungskommission neuerdings auf Nichtweiterbestellung, so ist ein Ausschreibungsverfahren nach Abschnitt III durchzuführen.

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