§ 18 AufEiPVO Durchführung der mündlichen Prüfung, Arbeitszeit, Dauer der Aufnahmsprüfung, Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und Zeugnis

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999
Paragraph 18, (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung des standardisierten Untersuchungsverfahrens verhindert, darf er das Untersuchungsverfahren in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachholen.

  1. (2)Absatz 2Abs. 1 findet sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat vom standardisierten Untersuchungsverfahren zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig; die Eignungsuntersuchung ist zu bewerten.Absatz eins, findet sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat vom standardisierten Untersuchungsverfahren zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig; die Eignungsuntersuchung ist zu bewerten.
  2. (1)Absatz einsAuf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die §§ 34 bis 37 und 39 Anwendung.Auf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die Paragraphen 34 bis 37 und 39 Anwendung.
  3. (2)Absatz 2Die Konferenz der Prüfer kann bei Festsetzung des Prüfungsergebnisses für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule mit „nicht bestanden“ auf Grund der Leistung des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen feststellen, daß die Aufnahmsprüfung für berufsbildende mittlere Schulen „bestanden“ wurde.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 05.06.1976 bis 31.03.1997
Paragraph 18, (1) Ist ein Prüfungskandidat an der Ablegung des standardisierten Untersuchungsverfahrens verhindert, darf er das Untersuchungsverfahren in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachholen.

  1. (2)Absatz 2Abs. 1 findet sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat vom standardisierten Untersuchungsverfahren zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig; die Eignungsuntersuchung ist zu bewerten.Absatz eins, findet sinngemäß auf jene Fälle Anwendung, in denen der Prüfungskandidat vom standardisierten Untersuchungsverfahren zurücktritt. Nach Entgegennahme der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig; die Eignungsuntersuchung ist zu bewerten.
  2. (1)Absatz einsAuf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die §§ 34 bis 37 und 39 Anwendung.Auf die Durchführung der mündlichen Prüfung, die Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Zeugnis finden die Paragraphen 34 bis 37 und 39 Anwendung.
  3. (2)Absatz 2Die Konferenz der Prüfer kann bei Festsetzung des Prüfungsergebnisses für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule mit „nicht bestanden“ auf Grund der Leistung des Prüfungskandidaten bei der Aufnahmsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen feststellen, daß die Aufnahmsprüfung für berufsbildende mittlere Schulen „bestanden“ wurde.

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