§ 18 AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

Versionenvergleich

Information zum Versionenvergleich

Mit den nachstehenden Auswahlboxen können Sie zwei Versionen wählen und diese miteinander vergleichen. Zusätzlich erlaubt Ihnen dieses Tool eine Hervorhebung der Änderungen vorzunehmen und diese einerseits separat und andererseits in Form eines zusammengeführten Texts anzuzeigen.

Legende:
Ein grün hinterlegter Text zeigt eine neu hinzugekommene Passage im linken Textcontainer an.
Ist eine Textpassage rot hinterlegt, ist diese in der linken Box weggefallen.


Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.12.9999

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 18. (1) Ist ein Prüfungskandidat anAuf die Durchführung der Ablegung des standardisierten Untersuchungsverfahrens verhindertmündlichen Prüfung, darf erdie Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Untersuchungsverfahren in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachholenZeugnis finden die §§ 34 bis 37 und 39 Anwendung.

(2) Abs. 1 findet sinngemäßDie Konferenz der Prüfer kann bei Festsetzung des Prüfungsergebnisses für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule mit „nicht bestanden“ auf jene Fälle Anwendung, in denenGrund der Prüfungskandidat vom standardisierten Untersuchungsverfahren zurücktritt. Nach EntgegennahmeLeistung des Prüfungskandidaten bei der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig;Aufnahmsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen feststellen, daß die Eignungsuntersuchung ist zu bewertenAufnahmsprüfung für berufsbildende mittlere Schulen „bestanden“ wurde.

Stand vor dem 31.03.1997

In Kraft vom 05.06.1976 bis 31.03.1997

Verhinderung und Rücktritt des Prüfungskandidaten

§ 18. (1) Ist ein Prüfungskandidat anAuf die Durchführung der Ablegung des standardisierten Untersuchungsverfahrens verhindertmündlichen Prüfung, darf erdie Arbeitszeit, die Dauer der Aufnahmsprüfung, die Beurteilung der Leistungen bei der Aufnahmsprüfung und das Untersuchungsverfahren in dem auf den Wegfall des Verhinderungsgrundes nächstfolgenden Prüfungstermin nachholenZeugnis finden die §§ 34 bis 37 und 39 Anwendung.

(2) Abs. 1 findet sinngemäßDie Konferenz der Prüfer kann bei Festsetzung des Prüfungsergebnisses für die Aufnahme in eine berufsbildende höhere Schule mit „nicht bestanden“ auf jene Fälle Anwendung, in denenGrund der Prüfungskandidat vom standardisierten Untersuchungsverfahren zurücktritt. Nach EntgegennahmeLeistung des Prüfungskandidaten bei der Aufgabenstellung ist ein Rücktritt nicht mehr zulässig;Aufnahmsprüfung unter Berücksichtigung der bisherigen Schulleistungen feststellen, daß die Eignungsuntersuchung ist zu bewertenAufnahmsprüfung für berufsbildende mittlere Schulen „bestanden“ wurde.

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten