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(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
1. | in Deutsch, | |||||||||
2. | in Lebender Fremdsprache, | |||||||||
3. | in Mathematik. | |||||||||
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen. |
(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. LeistungsgruppeLehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der HauptschuleMittelschule zu entnehmen.
(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
1. | in Deutsch, | |||||||||
2. | in Lebender Fremdsprache, | |||||||||
3. | in Mathematik. | |||||||||
Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen. |
(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. LeistungsgruppeLehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der HauptschuleMittelschule zu entnehmen.