§ 16 AufEiPVO

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

1.

in Deutsch,

2.

in Lebender Fremdsprache,

3.

in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. LeistungsgruppeLehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der HauptschuleMittelschule zu entnehmen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.08.2020

(1) Im Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:

1.

in Deutsch,

2.

in Lebender Fremdsprache,

3.

in Mathematik.

Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.

(2) Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. LeistungsgruppeLehrstoff der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der HauptschuleMittelschule zu entnehmen.

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