§ 16 AufEiPVO Prüfungsgebiete der Aufnahmsprüfung

Aufnahms- und Eignungsprüfungen

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Aktuelle Fassung

In Kraft vom 01.09.2020 bis 31.12.9999
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
    1. 1.Ziffer einsin Deutsch,
    2. 2.Ziffer 2in Lebender Fremdsprache,
    3. 3.Ziffer 3in Mathematik.
    Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der römisch II. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.
  3. (2)Absatz 2Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.

Stand vor dem 31.08.2020

In Kraft vom 01.04.1997 bis 31.08.2020
  1. (1)Absatz einsIm Rahmen der Aufnahmsprüfung ist eine schriftliche Prüfung abzulegen:
    1. 1.Ziffer einsin Deutsch,
    2. 2.Ziffer 2in Lebender Fremdsprache,
    3. 3.Ziffer 3in Mathematik.
    Sofern schriftliche Prüfungen mit „Nicht genügend“ beurteilt werden, ist im jeweiligen Prüfungsgebiet eine mündliche Prüfung abzulegen.
  2. (2)Absatz 2Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der II. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der I. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der römisch II. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule, für die berufsbildenden höheren Schulen dem Bereich des Lehrstoffes der römisch eins. Leistungsgruppe der 4. Klasse der Hauptschule zu entnehmen.
  3. (2)Absatz 2Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Abs. 1 sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.Die Aufgaben für die schriftliche und die mündliche Prüfung gemäß Absatz eins, sind für die berufsbildenden mittleren Schulen sowie berufsbildenden höheren Schulen dem Lehrstoff der 4. Klasse der Mittelschule zu entnehmen.

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