Erst-Helfer und -Helferinnen
(1) In jeder Arbeitsstätte ist mindestens folgende Zahl an Personen, die nachweislich für die Erste-Hilfe-Leistung ausgebildet sind (Erst-Helfer und -Helferinnen) vorzusehen:
1. | bei bis zu 19 Bediensteten: 1 Person, | |||||||||
2. | bei 20 bis 29 Bediensteten: 2 Personen, | |||||||||
3. | je weitere 10 Bedienstete: 1 zusätzliche Person, | |||||||||
4. | abweichend von Z 1 bis 3 in Arbeitsstätten mit geringem Gefährdungspotenzial: | |||||||||
aa) | bei bis zu 29 Bediensteten: 1 Person, | |||||||||
bb) | bei 30 bis 49 Bediensteten: 2 Personen, | |||||||||
cc) | je weitere 20 Bedienstete: 1 zusätzliche Person. |
(2) Bei der Ausbildung nach Abs 1 muss es sich um eine mindestens 16-stündige Ausbildung nach den vom Roten Kreuz ausgearbeiteten Lehrplänen, oder um eine andere, zumindest gleichwertige Ausbildung, wie die des Präsenz- oder Ausbildungsdienstes beim Bundesheer oder des Grundlehrgangs für Zivildienstleistende, handeln. Die Ausbildung ist spätestens nach zehn Jahren zu wiederholen. In Abständen von höchstens fünf Jahren sind Übungen in erster Hilfe abzuhalten, wobei neue Erkenntnisse auf dem Gebiet der Erste-Hilfe-Leistung zu berücksichtigen sind.
(3) Durch organisatorische Maßnahmen ist sicherzustellen, dass während der Dienststunden eine im Hinblick auf die Anzahl der anwesenden Bediensteten ausreichende Anzahl an Erst-Helfer und - Helferinnen anwesend ist.
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