Kleiderkästen und Umkleideräume
(1) Für jeden Bediensteten und jede Bedienstete ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
1. | ausreichend groß, luftig und versperrbar ist, | |||||||||
2. | geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen. |
(2) Abweichend von Abs 1 muss nicht für jeden Bediensteten und jede Bedienstete ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
1. | die Bediensteten ausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden, | |||||||||
2. | für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und | |||||||||
3. | für jeden Bediensteten und jede Bedienstete eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht. |
(3) Abs 1 gilt nicht, wenn Bedienstete den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs 1 oder 2 zur Verfügung stehen.
(4) Den Bediensteten sind geeignete Umkleideräume zur Verfügung zu stellen, wenn
1. | in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete beschäftigt werden, die bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeitskleidung oder Schutzkleidung tragen und sich umkleiden müssen, oder | |||||||||
2. | aus hygienischen, gesundheitlichen oder sittlichen Gründen gesonderte Umkleideräume erforderlich sind. | |||||||||
Umkleideräume müssen nur dann vorhanden sein, wenn ein Wechsel der Bekleidung nicht auch in anderen geeigneten Räumen zumutbar ist. |
(5) In den Fällen des Abs 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Bedienstete und mindestens fünf weibliche Bedienstete gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
(6) Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs 4 hat mindestens 2,10 m zu betragen.
(7) Es ist dafür zu sorgen, dass in Umkleideräumen nach Abs 4
1. | für jeden gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Bediensteten und jede solche Bedienstete mindestens 0,6 m² freie Bodenfläche vorhanden ist, | |||||||||
2. | Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind, | |||||||||
3. | die Kleiderkästen nach Abs 1 untergebracht sind, | |||||||||
4. | die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt und | |||||||||
5. | nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird. |
(8) Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit nass oder feucht wird, muss für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
(9) § 49 ist auf Abs 7 Z 1 anzuwenden.
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