§ 44 ASVO

ASVO - Arbeitsstättenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Löschhilfen

 

§ 44

 

(1) In jeder Arbeitsstätte müssen geeignete Löschhilfen, wie Löschwasser, Löschdecken, Löschsand, Wandhydranten, tragbare Feuerlöschgeräte oder fahrbare Feuerlöscher, in ausreichender Anzahl bereitgestellt sein. Bei der Auswahl der geeigneten Löschhilfen und deren Anzahl sind insbesondere zu berücksichtigen:

1.

die Brandklassen der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,

2.

das Brandverhalten der vorhandenen Einrichtungen und Materialien,

3.

die vorhandene Brandlast,

4.

die Nutzungsart der Arbeitsstätte und

5.

die Ausdehnung der Arbeitsstätte.

 

(2) Unzulässig sind:

1.

Tetrachlorkohlenstoff als Löschmittel,

2.

in kleinen, engen oder schlecht lüftbaren Räumen:

a)

Halogenkohlenwasserstoffe als Löschmittel oder

b)

tragbare Feuerlöschgeräte mit Kohlendioxid als Löschmittel,

3.

in tief gelegenen Räumen: Kohlendioxidlöschanlagen.

 

(3) Abs 2 Z 2 lit a und Abs 2 Z 3 gelten nicht, wenn durch geeignete Maßnahmen wie entsprechende Konzentrationen, Zutrittsbeschränkungen und Absaugungmöglichkeit des Löschmittels, sichergestellt ist, dass Sicherheit und Gesundheit von Bediensteten auch im Einsatzfall nicht gefährdet werden.

 

(4) Löschhilfen müssen jederzeit gebrauchsfähig, erforderlichenfalls gegen Einfrieren geschützt sowie leicht erreichbar sein. Die Löschhilfen oder deren Aufstellungsorte müssen gekennzeichnet sein.

 

(5) Der Leiter der Dienststelle hat die Einrichtung besonderer Brandschutzeinrichtungen, wie Brandmeldeanlagen oder stationäre Löschanlagen, zu veranlassen, wenn dies auf Grund besonderer Verhältnisse im Sinn des § 14 Abs 1 Z 1 bis 5 für einen wirksamen Schutz der Bediensteten erforderlich ist.

 

(6) Besondere Brandschutzeinrichtungen im Sinn des Abs 5 dürfen nur außer Betrieb gesetzt werden, wenn andere geeignete Brandschutzmaßnahmen getroffen sind.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 44 ASVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 44 ASVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 44 ASVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 44 ASVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 44 ASVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 43 ASVO
§ 45 ASVO