Aufenthalts- und Bereitschaftsräume
(1) Sind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Bedienstete, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen. Dies gilt nicht für Dienstnehmer, die in Büroräumen oder vergleichbaren Arbeitsräumen beschäftigt sind und dort gleichwertige Voraussetzungen für eine Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen gegeben sind.
(2) Unabhängig von der Bedienstetenzahl sind für folgende Bedienstete Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, wenn diesen kein anderer den Anforderungen des Abs 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
1. | für Bedienstete, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden, | |||||||||
2. | für Bedienstete, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe. |
(3) Es ist dafür zu sorgen, dass in Aufenthaltsräumen nach Abs 1 und 2
1. | die lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt; | |||||||||
2. | die Raumtemperatur mindestens 21 °C beträgt; | |||||||||
3. | für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Bediensteten und jede solche Bedienstete ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m³ vorhanden ist; | |||||||||
4. | für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Bediensteten und jede solche Bedienstete eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m² vorhanden ist; | |||||||||
5. | ausreichend große Tische und für jeden gleichzeitig auf den Raum angewiesenen Bediensteten und jede solche Bedienstete eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind; | |||||||||
6. | für schwangere Frauen und stillende Mütter geeignete Ruhemöglichkeiten vorhanden sind; | |||||||||
7. | keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Tabakrauch, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist; | |||||||||
8. | dem § 27 Abs 1 und 4 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, wenn die Bediensteten während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinn des § 27 Abs 2 beschäftigt werden; | |||||||||
9. | gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann, und | |||||||||
10. | in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird. |
(4) Werden im Fall des § 33 Abs 2 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5) Wenn nach § 24 Abs 3 BSG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, dass
1. | diese den Anforderungen nach Abs 3 entsprechen und | |||||||||
2. | für alle Bediensteten, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege | |||||||||
vorhanden ist. |
(6) § 49 ist auf Abs 1, Abs 3 Z 1, 3, 4 und 8 anzuwenden.
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