§ 34 ASVO

ASVO - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

5. Abschnitt

 

Sanitäre Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

 

Trink- und Waschwasser

 

§ 34

 

(1) Trinkwasserentnahmestellen und allenfalls zur Verfügung gestellte Trinkgefäße sind in hygienisch einwandfreiem Zustand zu halten.

 

(2) Entnahmestellen von nicht zum Trinken geeignetem Wasser sind als solche zu kennzeichnen.

 

(3) Es ist Waschwasser zur Verfügung zu stellen, das den an Trinkwasser zu stellenden hygienischen Anforderungen möglichst nahe kommt.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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