Abweichende Regelungen für Container und ähnliche Einrichtungen
(1) Die im Abs 2 angeführten Ausnahmen gelten für Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen, wenn sie als provisorische, zeitlich begrenzte Behelfslösung als Arbeitsräume verwendet werden, insbesondere wenn die Nutzung eines Gebäudes wegen Umbaumaßnahmen vorübergehend nicht möglich ist.
(2) Für Arbeitsräume im Sinn des Abs 1 gilt Folgendes:
1. | § 25 Abs 1 und 2 ist nicht anzuwenden; die lichte Höhe hat bei Wohnwagen oder ähnlichen Einrichtungen mindestens 2,3 m, bei stationären Containern mindestens 2,5 m zu betragen; | |||||||||
2. | § 26 Abs 1 ist nicht anzuwenden; die Bodenfläche des Raums hat je Bediensteten oder Bedienstete mindestens 4,0 m² zu betragen; | |||||||||
3. | § 26 Abs 3 und 4 ist nicht anzuwenden; der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum hat je Bediensteten oder Bediensteter mindestens 10 m³ zu betragen; | |||||||||
4. | § 29 Abs 3 und 4 ist nicht anzuwenden. |
(3) Container, Wohnwagen oder sonstige ähnliche Einrichtungen dürfen als Arbeitsräume nur verwendet werden, wenn Decken, Wände und Böden ausreichend wärmeisoliert sind.
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