§ 40 ASVO

ASVO - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Benutzbarkeit von sanitären Vorkehrungen und Sozialeinrichtungen

 

§ 40

 

Es ist dafür zu sorgen, dass Toiletten, Wasch- und Umkleideräume sowie Aufenthalts-, Bereitschafts- und Wohnräume durch andere Nutzungen (zB Lagerungen) nicht in ihrer Benutzbarkeit beeinträchtigt werden.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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