§ 39 ASVO

ASVO - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Wohnräume

 

§ 39

 

Zu Wohnzwecken oder zur Nächtigung dürfen den Bediensteten vom Dienstgeber nur Räume zur Verfügung gestellt werden, die den nachfolgenden Anforderungen entsprechen:

1.

Sie müssen ein direkt ins Freie führendes Fenster haben, sowie ausreichend beleuchtbar und beheizbar sein.

2.

Die lichte Höhe hat mindestens 2,5 m zu betragen.

3.

Sie müssen versperrbar sein sowie mit ausreichend großen Tischen und mit mindestens einer Sitzgelegenheit mit Rückenlehne für jeden untergebrachten Bediensteten und jede solche Bedienstete ausgestattet sein.

4.

Der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum muss je Bediensteten oder Bediensteter mindestens 10 m³ betragen.

5.

Für jeden Bediensteten und jede Bedienstete muss ein versperrbarer Kasten und ein Bett mit Bettzeug zur Verfügung stehen. Etagenbetten sind nicht zulässig.

6.

Schlafräume müssen versperrbar sein. Sie müssen nach Geschlechtern getrennt benutzbar sein und auch gesonderte Zugänge haben.

7.

Es müssen Einrichtungen zum Zubereiten und Wärmen sowie zum Kühlen von Speisen und Getränken zur Verfügung stehen.

8.

Es müssen Mittel für die erste Hilfe zur Verfügung stehen.

9.

Es müssen geeignete Einrichtungen zum Trocknen nasser Kleidung zur Verfügung stehen.

10.

Sofern Raucher und Nichtraucher nicht in getrennten Räumen untergebracht sind, ist das Rauchen zu untersagen.

11.

Den Bediensteten müssen geeignete Duschen, Waschgelegenheiten und Toiletten zur Verfügung stehen. Hinsichtlich Anzahl und Beschaffenheit gelten die §§ 34 bis 36.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
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