§ 27 ASVO

ASVO - Arbeitsstättenverordnung

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 23.11.2024

Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung

 

§ 27

 

(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die möglichst gleichmäßig natürlich belichtet sind. Sie müssen Lichteintrittsflächen aufweisen, die

1.

in Summe mindestens 10% der Bodenfläche des Raums betragen und

2.

direkt ins Freie führen.

 

(2) Von Abs 1 abweichende Räume dürfen in folgenden Fällen als Arbeitsräume verwendet werden:

1.

Räume, deren Nutzungsart der Eintritt von Tageslicht entgegensteht;

2.

Räume, die ausschließlich zwischen 18:00 und 6:00 Uhr als Arbeitsräume genutzt werden;

3.

Räume in Untergeschossen, wenn es sich handelt um

a)

Tiefgaragen oder ähnliche Einrichtungen oder

b)

kulturelle Einrichtungen.

 

(3) In den Fällen des Abs 2 Z 3, sind, wenn zur Arbeitsstätte auch Räume mit Lichteintrittsflächen gehören, die ortsgebundenen Arbeitsplätze in diesen Räumen anzuordnen.

 

(4) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, die eine Sichtverbindung zum Freien aufweisen. Diese muss

1.

so gelegen und so beschaffen sein, dass von ortsgebundenen Arbeitsplätzen aus ein Sichtkontakt mit der äußeren Umgebung möglich ist, wenn dem nicht zwingende Gründe entgegenstehen, und

2.

mindestens 5 % der Bodenfläche des Raums betragen.

 

(5) Lichtkuppeln und Glasdächer gelten nicht als Sichtverbindung nach Abs 4.

 

(6) Abs 4 ist in den Fällen des Abs 2 nicht anzuwenden.

 

(7) § 49 ist auf Abs 1 Z 1 und Abs 4 anzuwenden.

In Kraft seit 01.01.2004 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 27 ASVO


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 27 ASVO selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Entscheidungen zu § 27 ASVO


Zu diesem Paragrafen sind derzeit keine Entscheidungen verfügbar.
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 27 ASVO


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 27 ASVO eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
Inhaltsverzeichnis ASVO Gesamte Rechtsvorschrift Drucken PDF herunterladen
Haftungsausschluss Vernetzungsmöglichkeiten
§ 26 ASVO
§ 28 ASVO