Stiegenhaus
(1) Stiegenhäuser sind als eigene Brandabschnitte auszubilden.
(2) Werden mehr als zwei Geschoße überwiegend als Arbeitsstätten genutzt, gilt Folgendes:
1. | Die Geschoße müssen durch mindestens ein durchgehendes Stiegenhaus verbunden sein. | |||||||||
2. | Dieses Stiegenhaus muss den Anforderungen des § 23 entsprechen. | |||||||||
3. | Erforderlichenfalls ist durch geeignete Maßnahmen sicherzustellen, dass Personen im Gefahrenfall nicht am Ausgang des Stiegenhauses vorbeilaufen können. |
(3) In Stiegenhäusern, die mehr als fünf Geschoße miteinander verbinden, müssen Fußböden-, Wand- und Deckenoberflächen abweichend von § 23 Abs 1 Z 3 aus nichtbrennbaren Materialien bestehen.
(4) Als Geschoße gelten das Erdgeschoß sowie Ober- und Untergeschoße.
(5) § 49 ist auf Abs 2 Z 1 und 2 anzuwenden.
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