Bodenfläche und Luftraum
(1) Als Arbeitsräume dürfen nur Räume verwendet werden, deren Bodenfläche mindestens 8,0 m² für einen Bediensteten oder eine Bedienstete, plus jeweils mindestens 5,0 m² für jeden weiteren Bediensteten oder jede weitere Bedienstete, beträgt.
(2) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass für jeden Bediensteten oder jede Bedienstete eine zusammenhängende freie Bodenfläche von mindestens 2,0 m² zur Verfügung steht, und zwar
1. | direkt bei seinem bzw ihrem Arbeitsplatz oder, | |||||||||
2. | sofern dies aus zwingenden, in der Art der Arbeit gelegenen Gründen nicht möglich ist, so nahe beim Arbeitsplatz wie möglich. |
(3) Arbeitsräume sind so zu gestalten, dass der freie, durch das Volumen von Einbauten nicht verringerte Luftraum je Bediensteten oder Bedienstete mindestens beträgt:
1. | 12,0 m³ bei Arbeiten mit geringer körperlicher Belastung; | |||||||||
2. | 15,0 m³ bei Arbeiten mit normaler körperlicher Belastung; | |||||||||
3. | 18,0 m³ bei Arbeiten mit hoher körperlicher Belastung oder bei erschwerenden Bedingungen (wie zB erhöhter Wärmeeinwirkung oder Belastung der Raumluft durch gefährliche Stoffe). |
(4) Arbeitsräume, die auch für den Aufenthalt anderer Personen, wie zB Parteien, Benutzer, bestimmt sind, sind so zu gestalten, dass für jede gleichzeitig anwesende andere Person zusätzlich 10 m³ freier Luftraum vorhanden ist.
(5) § 49 ist auf Abs 1, Abs 3 Z 2 und 3 und Abs 4 anzuwenden.
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