Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche
(1) Für gesicherte Fluchtbereiche gelten folgende Anforderungen:
1. | Es darf nur geringe Brandlast vorhanden sein. | |||||||||
2. | Wände, Decken, Fußböden und Stiegen müssen mindestens brandbeständig ausgeführt sein. | |||||||||
3. | Fußboden-, Wand- und Deckenoberflächen müssen aus mindestens schwer brennbaren und schwach qualmenden Materialien bestehen. | |||||||||
4. | In Hochhäusern müssen Hauptverkehrswege mit nicht brennbarem Fußbodenbelag ausgestattet sein. | |||||||||
5. | Zu angrenzenden Räumen, die nicht die Anforderungen an gesicherte Fluchtbereiche erfüllen, müssen die Türen | |||||||||
a) | mindestens Brand hemmend und selbst schließend oder | |||||||||
b) | zu Räumen mit geringer Brandlast mindestens rauchdicht und selbst schließend sein. | |||||||||
6. | Es müssen geeignete Maßnahmen, wie Rauchabzugsöffnungen, getroffen sein, die ein Verqualmen im Brandfall verhindern. |
(2) § 49 ist auf Abs 1 Z 1 bis 3 und 6 anzuwenden.
0 Kommentare zu § 23 ASVO