§ 792 ASVG

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 18.11.2024
  1. (1)Absatz einsEs treten in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 in Kraft:Es treten in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, in Kraft:
    1. 1.Ziffer einsmit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die §§ 351c Abs. 15 und 17 sowie 705 Abs. 3;mit dem auf die Kundmachung folgenden Tag die Paragraphen 351 c, Absatz 15 und 17 sowie 705 Absatz 3 ;,
    2. 2.Ziffer 2mit 1. Jänner 2024 die §§ 49 Abs. 3 Z 30, 50a samt Überschrift und 443 Abs. 1.mit 1. Jänner 2024 die Paragraphen 49, Absatz 3, Ziffer 30,, 50a samt Überschrift und 443 Absatz eins,
  2. (2)Absatz 2Die §§ 30a Abs. 1 Z 38 und 39 sowie 350 Abs. 1 Z 2 lit. c und Z 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 200/2023 treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.Die Paragraphen 30 a, Absatz eins, Ziffer 38 und 39 sowie 350 Absatz eins, Ziffer 2, Litera c und Ziffer 3 und 4 in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 200 aus 2023, treten mit 1. Jänner 2024 in Kraft und mit Ablauf des 31. Dezember 2025 außer Kraft.
  3. (3)Absatz 3§ 18a Abs. 2 Z 3 tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.Paragraph 18 a, Absatz 2, Ziffer 3, tritt mit Ablauf des 31. Dezember 2023 außer Kraft.
  4. (4)Absatz 4Sofern die Preise für die vom § 351c Abs. 17 erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2025 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach § 351f Abs. 1 aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 31. Dezember 2025 ausgeschlossen.Sofern die Preise für die vom Paragraph 351 c, Absatz 17, erfassten Arzneispezialitäten bis 1. Oktober 2025 innerhalb des Preisbandes gesenkt werden, sind Streichungen für diese Arzneispezialitäten nach Paragraph 351 f, Absatz eins, aus gesundheitsökonomischen Gründen bis 31. Dezember 2025 ausgeschlossen.
In Kraft seit 01.01.2024 bis 31.12.9999
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