§ 244 ASVG Beitragsgrundlage in besonderen Fällen.

ASVG - Allgemeines Sozialversicherungsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFalls für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Versicherungszeit die Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach bisherigem Recht nicht vorhanden sind, hat der Versicherungsträger die Beitragsgrundlagen für Zeiten der Pflichtversicherung nach § 243 Abs. 1 Z 2 lit. a unter Bedachtnahme auf die damals übliche Höhe der Arbeitsverdienste gleichartig Beschäftigter festzusetzen. Für Zeiten freiwilliger Versicherung gilt in solchen Fällen als Beitragsgrundlage für den Kalendertag 0,51 €.Falls für eine vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Versicherungszeit die Unterlagen für die Bemessung der Steigerungsbeträge nach bisherigem Recht nicht vorhanden sind, hat der Versicherungsträger die Beitragsgrundlagen für Zeiten der Pflichtversicherung nach Paragraph 243, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, unter Bedachtnahme auf die damals übliche Höhe der Arbeitsverdienste gleichartig Beschäftigter festzusetzen. Für Zeiten freiwilliger Versicherung gilt in solchen Fällen als Beitragsgrundlage für den Kalendertag 0,51 €.
  2. (2)Absatz 2Wurde für vor dem 1. Jänner 1956 gelegene Beitragszeiten der Beitrag zur Höherversicherung gemeinsam mit dem Beitrag für die Pflichtversicherung oder für die freiwillige Versicherung in einer Beitrags(Gehalts)klasse entrichtet, so gilt als Beitragsgrundlage der in der Anlage 2 angegebene Betrag, wenn jedoch eine höhere Beitragsklasse vorgemerkt ist, der in dieser Anlage für die höchste Beitrags(Gehalts)klasse angegebene Betrag.
  3. (3)Absatz 3Alle in ein Kalenderjahr fallenden Sonderzahlungen, von denen nach § 54 dieses Bundesgesetzes oder nach § 12 Abs. 1 des Rentenbemessungsgesetzes, BGBl. Nr. 151/1954, Beiträge zu entrichten waren, werden zusammengerechnet und bis zu dem im § 242 Abs. 6 bezeichneten Höchstausmaß berücksichtigt.Alle in ein Kalenderjahr fallenden Sonderzahlungen, von denen nach Paragraph 54, dieses Bundesgesetzes oder nach Paragraph 12, Absatz eins, des Rentenbemessungsgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 151 aus 1954,, Beiträge zu entrichten waren, werden zusammengerechnet und bis zu dem im Paragraph 242, Absatz 6, bezeichneten Höchstausmaß berücksichtigt.

    (Anm.: Abs. 4 und 5 aufgehoben durch BGBl. Nr. 162/1972)Anmerkung, Absatz 4 und 5 aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Nr. 162 aus 1972,)

In Kraft seit 01.01.2002 bis 31.12.9999
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