Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
(1)Absatz einsSind in einer Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen, die nicht den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen, anwesend, sind Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen.
(2)Absatz 2Unabhängig von der Arbeitnehmer/innenzahl sind für folgende Arbeitnehmer/innen Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Abs. 3 entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:Unabhängig von der Arbeitnehmer/innenzahl sind für folgende Arbeitnehmer/innen Aufenthaltsräume zur Verfügung zu stellen, sofern diesen kein anderer den Anforderungen des Absatz 3, entsprechender Raum zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen zur Verfügung steht:
1.Ziffer einsfür Arbeitnehmer/innen, die mehr als zwei Stunden pro Tag im Freien beschäftigt werden;
2.Ziffer 2für Arbeitnehmer/innen, die in Arbeitsräumen beschäftigt werden, die aus Sicherheits- oder Gesundheitsgründen nicht zur Erholung oder zur Einnahme von Mahlzeiten während der Arbeitspausen geeignet sind, wie insbesondere wegen Beeinträchtigung oder Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze, Kälte, Nässe oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe.
(3)Absatz 3Es ist dafür zu sorgen, daß in Aufenthaltsräumen nach Abs. 1 und 2Es ist dafür zu sorgen, daß in Aufenthaltsräumen nach Absatz eins und 2
1.Ziffer einsdie lichte Höhe mindestens 2,5 m beträgt,
3.Ziffer 3für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in ein freier Luftraum von mindestens 3,5 m3 vorhanden ist,
4.Ziffer 4für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine freie Bodenfläche von mindestens 1 m2 vorhanden ist,
5.Ziffer 5ausreichend große Tische und für jede/n gleichzeitig auf den Raum angewiesene/n Arbeitnehmer/in eine Sitzgelegenheit mit Rückenlehne vorhanden sind,
6.Ziffer 6keine Beeinträchtigung oder unzumutbare Belästigung durch Lärm, Erschütterungen, üble Gerüche, Schmutz, Staub, Hitze oder Einwirkung gefährlicher Arbeitsstoffe gegeben ist,
7.Ziffer 7dem § 25 Abs. 1 und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Arbeitnehmer/innen während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des § 25 Abs. 2 beschäftigt werden unddem Paragraph 25, Absatz eins und 5 entsprechende Lichteintrittsflächen und Sichtverbindung vorhanden sind, sofern die Arbeitnehmer/innen während des Tages überwiegend in Arbeitsräumen im Sinne des Paragraph 25, Absatz 2, beschäftigt werden und
8.Ziffer 8gegebenenfalls geeignete Stellen vorhanden sind, an denen vor dem Betreten der Aufenthaltsräume nasse oder verunreinigte Arbeits- oder Schutzkleidung abgelegt werden kann und
9.Ziffer 9in den Aufenthaltsräumen nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
(4)Absatz 4Werden im Fall des § 31 Abs. 1 Z 1 Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Abs. 3 Z 1 eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.Werden im Fall des Paragraph 31, Absatz eins, Ziffer eins, Container als Aufenthaltsräume verwendet, ist abweichend von Absatz 3, Ziffer eins, eine lichte Höhe von mindestens 2,3 m zulässig.
(5)Absatz 5Sofern nach § 28 Abs. 3 ASchG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, daßSofern nach Paragraph 28, Absatz 3, ASchG Bereitschaftsräume zur Verfügung zu stellen sind, ist dafür zu sorgen, daß
1.Ziffer einsdiese den Anforderungen nach Abs. 3 entsprechen unddiese den Anforderungen nach Absatz 3, entsprechen und
2.Ziffer 2für alle Arbeitnehmer/innen, die während der Nacht gleichzeitig Bereitschaft haben, je eine zur Erholung geeignete Liege vorhanden ist.
(6)Absatz 6§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
1.Ziffer einsdem Abs. 1 nicht entsprechende Arbeitsstättendem Absatz eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten
a)Litera amit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
b)Litera bim übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
2.Ziffer 2dem Abs. 3 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;dem Absatz 3, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern die lichte Höhe mindestens 2,0 m beträgt;
3.Ziffer 3dem Abs. 3 Z 3, 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983;dem Absatz 3, Ziffer 3,, 4 oder 7 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1983;
4.Ziffer 4dem Abs. 5 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.dem Absatz 5, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1992.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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