§ 35 AStV Kleiderkästen und Umkleideräume

AStV - Arbeitsstättenverordnung

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 29.03.2025
  1. (1)Absatz einsFür jede/n Arbeitnehmer/in ist ein Kleiderkasten zur Verfügung zu stellen, der
    1. 1.Ziffer einsausreichend groß, luftig und versperrbar ist,
    2. 2.Ziffer 2geeignet ist, Kleidung und sonstige persönliche Gegenstände gegen Wegnahme zu sichern und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche zu schützen.
  2. (2)Absatz 2Abweichend von Abs. 1 muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wennAbweichend von Absatz eins, muß nicht für jede/n Arbeitnehmer/in ein eigener Kleiderkasten zur Verfügung gestellt werden, wenn
    1. 1.Ziffer einsdie Arbeitnehmer/innen
      1. a)Litera aausschließlich mit büroähnlichen Tätigkeiten beschäftigt werden oder
      2. b)Litera bim Verkauf beschäftigt werden und keine besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, und
    2. 2.Ziffer 2für die Kleidung eine andere versperrbare Aufbewahrungsmöglichkeit zur Verfügung steht, in der sie gegen Wegnahme gesichert und vor Einwirkungen wie Nässe, Staub, Rauch, Dämpfe oder Gerüche geschützt ist, und
    3. 3.Ziffer 3für jede/n Arbeitnehmer/in eine versperrbare Einrichtung zur Aufbewahrung der sonstigen persönlichen Gegenstände zur Verfügung steht.
  3. (3)Absatz 3Abs. 1 gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Abs. 1 oder 2 zur Verfügung stehen.Absatz eins, gilt nicht, wenn Arbeitnehmer/innen den überwiegenden Teil ihrer Arbeitszeit an auswärtigen Arbeitsstellen oder Baustellen verbringen und ihnen dort Einrichtungen nach Absatz eins, oder 2 zur Verfügung stehen.
  4. (4)Absatz 4Umkleideräume sind zur Verfügung zu stellen, wenn
    1. 1.Ziffer einsgemäß § 34 Abs. 2 Duschen zur Verfügung zu stellen sind odergemäß Paragraph 34, Absatz 2, Duschen zur Verfügung zu stellen sind oder
    2. 2.Ziffer 2in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig mehr als zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen, oder
    3. 3.Ziffer 3wenn in der Arbeitsstätte regelmäßig gleichzeitig bis zu zwölf Arbeitnehmer/innen beschäftigt werden, die sich umkleiden müssen, weil sie bei ihrer Tätigkeit besondere Arbeits- oder Schutzkleidung tragen und dieses Umkleiden in anderen Räumen aus sittlichen oder hygienischen Gründen nicht zumutbar ist.
  5. (5)Absatz 5In den Fällen des Abs. 4 sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.In den Fällen des Absatz 4, sind nach Geschlechtern getrennte Umkleideräume einzurichten, wenn mindestens fünf männliche Arbeitnehmer und mindestens fünf weibliche Arbeitnehmerinnen gleichzeitig auf die Umkleideräume angewiesen sind.
  6. (6)Absatz 6Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Abs. 4 hat mindestens 2,0 m zu betragen.Die lichte Höhe von Umkleideräumen nach Absatz 4, hat mindestens 2,0 m zu betragen.
  7. (7)Absatz 7Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Abs. 4Es ist dafür zu sorgen, daß in Umkleideräumen nach Absatz 4,
    1. 1.Ziffer einsfür jede/n gleichzeitig auf den Umkleideraum angewiesenen Arbeitnehmer/in mindestens 0,6 m2 freie Bodenfläche vorhanden ist,
    2. 2.Ziffer 2Sitzgelegenheiten in ausreichender Zahl vorhanden sind,
    3. 3.Ziffer 3die Kleiderkästen nach Abs. 1 untergebracht sind,die Kleiderkästen nach Absatz eins, untergebracht sind,
    4. 4.Ziffer 4die Raumtemperatur mindestens 21 ºC beträgt und
    5. 5.Ziffer 5nasse Arbeits- oder Schutzkleidung nicht getrocknet wird.
  8. (8)Absatz 8Sofern die Arbeits- oder Schutzkleidung bei der Arbeit naß oder feucht wird, muß für deren Trocknen gesorgt sein. Erforderlichenfalls sind gut lüftbare Trockenräume einzurichten.
  9. (9)Absatz 9§ 47 ist anzuwenden aufParagraph 47, ist anzuwenden auf
    1. 1.Ziffer einsdem Abs. 4 Z 1 nicht entsprechende Arbeitsstättendem Absatz 4, Ziffer eins, nicht entsprechende Arbeitsstätten
      1. a)Litera amit Stichtag 31. Dezember 1983, sofern höchstens 20 Arbeitnehmer/innen regelmäßig gleichzeitig in der Arbeitsstätte anwesend sind;
      2. b)Litera bim übrigen mit Stichtag 31. Dezember 1951;
    2. 2.Ziffer 2dem Abs. 4 Z 3 nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1998;dem Absatz 4, Ziffer 3, nicht entsprechende Arbeitsstätten mit Stichtag 31. Dezember 1998;
    3. 3.Ziffer 3dem Abs. 7 Z 1 nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.dem Absatz 7, Ziffer eins, nicht entsprechende Umkleideräume mit Stichtag 31. Dezember 1983.
In Kraft seit 01.01.1999 bis 31.12.9999
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Frage zu §35/4 Z 2 AStV von AnnaP zum § 35 AStV

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Kann mir bitte jemand bei dieser Frage helfen? Wie ist das "gleichzeitig" zu verstehen? Heißt es, dass einfach mehr als 12 AN zu einem bestimmten Zeitpunkt in der Arbeitsstätte beschäftigt sein müssen, ohne dass es darauf ankommt dass tatsächlich mehr als 12 zb an einem bestimmten Wochentag an... mehr lesen...

§ 35 AStV | 0 Antworten | 1492 Aufrufe | 19.04.17

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