Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.11.2024
Schriften, Amtshandlungen und Vollmachten sind von den Gerichts-, Justizverwaltungs- und Stempelgebühren befreit. Wird außerhalb des Verfahrens über Sozialrechtssachen von den Schriften oder Vollmachten Gebrauch gemacht, so sind die Stempelgebühren zu entrichten.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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