§ 70 ASGG

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

beobachten
merken
Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 04.11.2024

(1) In einer Leistungssache nach § 65 Abs. 1 Z 3 darf eine Klage nur erhoben werden, wenn der Versicherungsträger

1.

einen vom Träger der Sozialhilfe geltend gemachten Ersatzanspruch bereits ganz oder teilweise schriftlich abgelehnt oder

2.

dem Träger der Sozialhilfe innerhalb von sechs Monaten nach Anmeldung des Anspruchs seine Stellungnahme hiezu nicht schriftlich mitgeteilt hat.

(2) Die Klage muß in den Fällen des Abs. 1 Z 1 bei sonstigem Verlust der Möglichkeit der gerichtlichen Geltendmachung des Anspruchs innerhalb der unerstreckbaren Frist von vier Wochen nach Zustellung der Ablehnung erhoben werden. Die Tage des Postenlaufs werden in die Frist nicht eingerechnet.

In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Kommentare zu § 70 ASGG


Es sind keine Kommentare zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können den Inhalt von § 70 ASGG selbst erläutern, also einen kurzen eigenen Fachkommentar verfassen. Klicken Sie einfach einen der nachfolgenden roten Links an!
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

Sofortabfrage ohne Anmeldung!

Jetzt Abfrage starten
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

7 Entscheidungen zu § 70 ASGG


Entscheidungen zu § 70 ASGG


Logo Jusline Seitentrenner Paragraf
Logo Jusline Seitentrenner Paragraf

0 Diskussionen zu § 70 ASGG


Es sind keine Diskussionsbeiträge zu diesen Paragrafen vorhanden.
Sie können zu § 70 ASGG eine Frage stellen oder beantworten. Klicken Sie einfach den nachfolgenden roten Link an!
Diskussion starten
§ 69 ASGG
§ 71 ASGG