§ 82 ASGG Klage

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsDie Klage hat ein unter Bedachtnahme auf die Art des erhobenen Anspruchs hinreichend bestimmtes Begehren zu enthalten.
  2. (2)Absatz 2Das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Abs. 1), wenn esDas von einem Versicherten erhobene Klagebegehren ist auch dann hinreichend bestimmt (Absatz eins,), wenn es
    1. 1.Ziffer einsauf Leistungen beziehungsweise die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (§§ 247, 247a ASVG, §§ 117a, 117b GSVG, §§ 108a, 108b BSVG, §§ 46a, 46b NVG 1972) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist undauf Leistungen beziehungsweise die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung (Paragraphen 247,, 247a ASVG, Paragraphen 117 a,, 117b GSVG, Paragraphen 108 a,, 108b BSVG, Paragraphen 46 a,, 46b NVG 1972) „im gesetzlichen Ausmaß“ gerichtet ist und
    2. 2.Ziffer 2in den angegebenen Tatsachen, auf die es sich stützt, die für die Bestimmung der Leistung dem Grunde und der Höhe nach beziehungsweise die für die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung dem Grunde nach erforderlichen Angaben enthält.
  3. (3)Absatz 3Es ist insbesondere nicht erforderlich, daß das von einem Versicherten erhobene Klagebegehren anführt:
    1. 1.Ziffer einseinen bestimmten Geldbetrag, wenn es auf eine Leistung gerichtet ist;
    2. 2.Ziffer 2einen bestimmten Grad der Gesundheitsstörung, wenn es sich darauf stützt, daß sie Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit (§ 367 Abs. 1 ASVG) ist (§ 65 Abs. 2);einen bestimmten Grad der Gesundheitsstörung, wenn es sich darauf stützt, daß sie Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit (Paragraph 367, Absatz eins, ASVG) ist (Paragraph 65, Absatz 2,);
    3. 3.Ziffer 3eine bestimmte Anzahl von Versicherungsmonaten, wenn es auf die Feststellung von Versicherungszeiten der Pensionsversicherung gerichtet ist.
  4. (4)Absatz 4Ein Begehren „im gesetzlichen Ausmaß“ ist so zu verstehen, daß es auf das für den Versicherten Günstigste gerichtet ist.
  5. (5)Absatz 5Ein auf einen Arbeits(Dienst)unfall oder eine Berufskrankheit gestütztes Leistungsbegehren schließt das Eventualbegehren auf Feststellung ein, daß die geltend gemachte Gesundheitsstörung Folge eines Arbeits(Dienst)unfalls oder einer Berufskrankheit ist, sofern darüber nicht schon abgesprochen worden ist.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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