Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 20.12.2024
Jeder Klage ist eine Ausfertigung des Bescheides des Versicherungsträgers in Abschrift anzuschließen; dies gilt nicht für Sozialrechtssachen nach § 65 Abs. 1 Z 3.
In Kraft seit 01.05.2022 bis 31.12.9999
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