§ 85 ASGG Klagebeantwortung

ASGG - Arbeits- und Sozialgerichtsgesetz

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Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 26.03.2025
  1. (1)Absatz einsIn Rechtsstreitigkeiten nach § 65 Abs. 1 Z 1, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.In Rechtsstreitigkeiten nach Paragraph 65, Absatz eins, Ziffer eins,, 2 und 4 bis 8 hat der Vorsitzende dem geklagten Versicherungsträger die Klagebeantwortung mit schriftlichem Beschluß unter Setzung einer Frist von zwei Wochen aufzutragen.
  2. (2)Absatz 2Wird die Klage beim Versicherungsträger eingebracht, so hat dieser binnen zwei Wochen nach deren Erhalt
    1. 1.Ziffer einsdie Klage an das zuständige Gericht weiterzuleiten und
    2. 2.Ziffer 2die Klagebeantwortung ohne gerichtlichen Auftrag zu überreichen.
In Kraft seit 01.01.2003 bis 31.12.9999
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