Aus der Beschwerde und der mit ihr vorgelegten Ausfertigung des angefochtenen Bescheides sowie des Berichtigungsbescheides ergibt sich nachstehender Sachverhalt: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft vom 10. Mai 1993 wurde der Ehegattin des Beschwerdeführers ES und ihrer gemeinsamen minderjährigen Tochter I gemäß den §§ 4, 6, 8 und 12 des Burgenländischen Sozialhilfegesetzes (BSHG) Sozialhilfe in der Form zuerkannt, daß die Kosten für ihre Unterbringung im Haus der Sozialen Betr... mehr lesen...
Index: L92051 Altenheime Pflegeheime Sozialhilfe Burgenland14/02 Gerichtsorganisation40/01 Verwaltungsverfahren
Norm: ASGG;AVG §56;AVG §63 Abs1;AVG §68 Abs1;AVG §8;SHG Bgld 1975 §42;SHG Bgld 1975 §43;
Rechtssatz: Allfällige Ersatzpflichten Dritter nach § 42 und § 43 SHG Bgld vermögen keine Beteiligung "an der Sache vermöge eines rechtlichen Interesses" zu begründen. Denn in Fällen, in denen eine Person als Ersatzp... mehr lesen...
Im vorliegenden verwaltungsgerichtlichen Verfahren ist die Beantwortung der Frage streitentscheidend, ob (im Sinne der Begründung: des im
Spruch: dieses Erkenntnisses näher bezeichneten Bescheides) das vom Beschwerdeführer mit seiner am 21. Juli 1988 gemäß § 111 Abs. 1 KO beim Handelsgericht Wien unter Bewertung des Streitgegenstandes mit S 6.000,-- angebrachten Klage nach § 110 Abs. 1 KO auf Feststellung einer (aus dem Arbeitsverhältnis des Beschwerdeführers als Arbeitnehmer und einer ... mehr lesen...
Index: 14/02 Gerichtsorganisation23/01 Konkursordnung27/03 Gerichtsgebühren Justizverwaltungsgebühren
Norm: ASGG §100;ASGG §50 Abs1 Z1;ASGG §80;GGG 1984 §16 Z1 lita;GGG 1984 TP1 Anm8;GGG 1984 TP2 Anm5;GGG 1984 TP3 Anm5;KO §111; Beachte Besprechung in:
AnwBl 1990/9, 518;
ÖStZ 1991, 284;
JBl 1991/2, 129;
Rechtssatz: Gem § 111 KO ist die zwingende Zuständigkeit des Konkursgerichtes gegeben. Daher kann... mehr lesen...
Index: 10/01 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)14/02 Gerichtsorganisation68/01 Behinderteneinstellung
Norm: ASGG;BEinstG §8 Abs2;B-VG Art7 Abs1;
Rechtssatz: Es bestehen unter dem Gesichtspunkt des Gleichheitsgrundsatzes keine verfassungsrechtlichen Bedenken dagegen, dass nach dem ASGG bürgerliche Rechtsstreitigkeiten zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern vor die Arbeits- und Sozialgerichte gehören, während die verw... mehr lesen...