Berücksichtigter Stand der Gesetzgebung: 19.12.2024
Beweisaufnahmen, die während der mündlichen Streitverhandlung nicht durchgeführt werden könnten, diese erheblich erschweren oder unverhältnismäßig verzögern würden, sind möglichst schon vorher vom Vorsitzenden anzuordnen.
In Kraft seit 01.01.1987 bis 31.12.9999
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