Norm: ASGG §38 Abs2ASGG §38 Abs4
Rechtssatz: Die Bindung des Gerichts, an das die Rechtsstreitigkeit überwiesen wurde, an den Ausspruch des überweisenden Gerichts über die sachliche Zuständigkeit schließt die Unzuständigkeitseinrede des noch nicht in das Verfahren einbezogenen Prozessgegners nicht aus. Entscheidungstexte 9 ObA 139/12z Entscheidungstext OGH 21.02.2013 9 ObA 139/12z ... mehr lesen...
Norm: ASGG §38 Abs4
Rechtssatz: Bindungswirkung wie Arb 10.842 Anmerkung Unter dieser Rechtssatznummer befand sich ursprünglich auch die Entscheidung GZ 7Ra321/02f. Diese ist nunmehr unter RW0000574 abrufbar. Entscheidungstexte 7 Ra 84/96 Entscheidungstext OLG Wien 24.04.1996 7 Ra 84/96 European Case Law Identifier (ECLI... mehr lesen...
Norm: ASGG §38 Abs4
Rechtssatz: Die Bestimmung des § 38 Abs 4 ASGG schließt jedenfalls einen weiteren Streit über die sachliche Zuständigkeit des überweisenden Gerichtes aus, so daß zwischen diesem Gericht und dem Gericht, an das die Arbeitsrechtssache oder Sozialrechtssache überwiesen worden ist, ein negativer Kompetenzkonflikt nicht entstehen kann. Entscheidungstexte 9 ObA 11/90 En... mehr lesen...
Norm: ASGG §38 Abs4
Rechtssatz: Wird eine Klage von einem Gerichtshof mit der
Begründung: zurückgewiesen; daß die bezirksgerichtliche Zuständigkeit gegeben sei und erfolgt über einen gemäß § 230 a ZPO gestellten Antrag des Klägers gemäß § 261 Abs 6 ZPO die Überweisung an das Arbeitsgericht und Sozialgericht so tritt die Bindungswirkung gemäß § 38 Abs 4 ASGG nicht ein. Entscheidungstexte 9 ObA ... mehr lesen...
Norm: ASGG §38 Abs4
Rechtssatz: Bei einer Entscheidung über einen Kompetenzkonflikt gemäß § 47 JN ist auf eine allfällige Bindungswirkung des ersten Beschlusses Bedacht zu nehmen, auch wenn dieser unrichtig war. Entscheidungstexte 10 NdS 1/88 Entscheidungstext OGH 31.05.1988 10 NdS 1/88 Veröff: SSV-NF 2/64 European Case Law Ident... mehr lesen...